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Leistungsphasen

Die Arbeit von Architekten und Architektinnen...

...verläuft in neun klar definierten Leistungsphasen, die jeweils aufeinander aufbauen.
In § 15 der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) sind diese neun Lesitungsphasen für Planung und Ausführung von Gebäuden beschrieben. Alle Phasen zusammen ergeben 100 Prozent der Architektenleistung.

Nach der Klärung der Aufgabenstellung bespreche ich gemeinsam mit Ihnen den gesamten Leistungsumfang und stelle ein Raumprogramm auf. Ich fasse alle Beratungsergebnisse zusammen, erarbeite ein Planungskonzept, untersuche alternative Lösungsmöglichkeiten und mache dazu die ersten Skizzen. Sie zeigen die Lage des Baukörpers auf dem Grundstück, die Grundrisse, die Außendimensionen. Sie geben Aufschluß über Zufahrten, die Nachbarbebauung und die Höhenentwicklung. Details spielen noch keine Rolle. Es geht um die grundsätzliche Klärung der Gestaltung und Funktion, um Fragen der Bautechnik und Bauphysik, um Wirtschaftlichkeit, Energieversorgung und Ökologie. Außerdem nehme ich eine Kostenschätzung vor.

Haben Sie sich für einen Entwurf entschieden, arbeitet ich diesen stufenweise aus. Ich integriere die Beiträge der Fachingenieure wie Statiker oder Heizungsingenieure und lege Ihnen schließlich die vollständigen Entwurfszeichnungen mit der Objektbeschreibung vor. Änderungen sind in diesem Stadium noch einfach. Ich fertige jetzt für Sie die Kostenberechnung nach DIN 276 an.

Wenn es ans Bauen geht, muß zunächst das Baurechtsamt den Plan genehmigen. Ich kenne die entsprechenden Gesetze und Vorschriften des Baurechts, die besonderen Prüfungsverfahren und das Nachbarschaftsrecht; ich weiß auch, wie und wo eventuelle Zuschüsse zu bekommen sind und wie man erfolgreich etwaige Befreiungen beantragt. Ich erarbeite alle für den Bauantrag erforderlichen Unterlagen und reiche sie bei den Behörden ein.

LP1 - Grundlagenermittlung

LP2 - Vorplanung

LP3 - Entwurfsplanung

LP4 - Genehmigungsplanung

LP5 - Ausführungsplanung

LP6 - Vorbereitung der Auftragsvergabe

LP7 - Mitwirkung bei der Vergabe

LP8 - Bauüberwachung

LP9 - Objektbetreuung und Dokumentation

Die Berufsbezeichnungen "Architekt" und "Architektin" sind gesetzlich geschützt. Wer sie führt, muss in die Liste der Architektenkammer eingetragen sein. Voraussetzung ist in der Regel ein Architekturstudium mit dem akademischen Abschluss "Dipl.-Ing." und eine zweijährige Berufspraxis unter Anleitung eines erfahrenen Architekten.
Vor Ablauf dieser zweijährigen Praxiszeit darf ein Absolvent nicht selber die Bauzeichnungen unterschreiben. Er ist dann noch nicht Bauvorlageberechtigt. Die Architektenkammer wacht über die Pflege von Berufsordnung und Fortbildung für die Qualifikation ihrer Mitglieder und gewährleistet damit qualitätvolle Architektur.